Eigenmietwert wird abgeschafft

Am 28. September 2025 hat die Schweiz Ja zur Abschaffung des Eigenmietwerts gesagt. Damit entfällt ab dem 1. Januar 2029 auch der Abzug der Kosten für den Liegenschaftsunterhalt bei Bund, Kantonen und Gemeinden. Bei vermietetem oder verpachtetem Wohneigentum bleibt der Unterhaltskostenabzug erhalten. Renovieren und gleichzeitig Steuern sparen ist deshalb nur noch für begrenzte Zeit möglich. Solange der Eigenmietwert noch gilt, können Renovationsarbeiten bis Ende 2028 noch normal abgezogen werden. Wer seine Immobilie für die Zukunft fit machen will, sollte jetzt die Übergangsphase bis am 1. Januar 2029 konsequent nutzen und jetzt noch Renovationsarbeiten ausführen lassen. Im folgenden Artikel gehen wir konkret darauf ein, welche Arbeiten Sie mit uns ausführen können.

Maler streicht die Wände grün
Maler bei der Arbeit in einer Wohnung. Jetzt renovieren und die letzten steuerlichen Abzuege vor der Eigenmietwertabschaffung nutzen.

Wann tritt die Initiative zur Eigenmietwertabschaffung in Kraft?

Die Abschaffung des Eigenmietwerts verändert die steuerliche Landschaft grundlegend. Wie sich der Systemwechsel im Einzelfall auswirkt, hängt von individuellen Faktoren ab. Der Bundesrat hat nach seiner Sitzung vom 1. April beschlossen, dass die Initiate per 1. Januar 2029 in Kraft tritt. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen steuerlichen Regeln weiter.

Unterhaltskosten für Liegenschaften, was ist steuerlich abzugsfähig?

Aktuell können bis zur Abschaffung des Eigenmietwertes jedes Jahr die effektiven Unterhaltskosten oder ein Pauschalabzug (10-20%) geltend gemacht werden. Der Pauschalabzug beträgt beim Bund und in den meisten Kantonen für bis zu zehn Jahre alte Liegenschaften 10 Prozent des Eigenmietwerts, für ältere Liegenschaften 20 Prozent (Quelle: VZ).

Maurer beim Bau einer Mauer
Maurer der Max Schweizer baut eine neue Wand auf in einem Umbauprojekt

Wie lange können Renovationskosten steuerlich abgezogen werden?

Werterhaltende Massnahmen können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie umgesetzt wurden (Datum auf Rechnung ist entscheidend). Arbeiten an der Immobilie die energiesparende oder umweltschonende Renovationen (zum Beispiel Fassadendämmung) beinhalten, müssen nicht innerhalb einer Steuerperiode abgezogen werden. Seit 2020 können diese Ausgaben auf bis zu drei Steuerperioden hintereinander verteilet werden. Für energetische Sanierungen lohnt es sich deshalb jetzt mit der Planung zu starten, damit die Ausführung noch in der Übergangszeit umgesetzt und abgezogen werden kann.

Sollte der Erneuerungsfonds jetzt noch aufgestockt werden, bevor der Eigenmietwert 2029 fällt?

Stockwerkeigentum gibt es in der Schweiz seit 1965. Die ersten Gebäude sind heute 60 Jahre alt und dementsprechend sanierungsbedürftig. Bis zum Stichtag am 31. Dezember 2028 können Einlagen in den Erneuerungsfonds sowie werterhaltende und energiesparende Unterhaltsarbeiten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Was tun bei Stockwerkeigentum?

Prüfen Sie in Ihrer Stockwerkgemeinschaft eine befristete Erhöhung der Fondsbeiträge für die Jahre 2026 bis 2028. Wichtig ist hierbei: Die Erhöhung muss sachlich begründet sein zum Beispiel durch einen GEAK-Plus Bericht. Und nutzten Sie die Übergangszeit für anstehende Renovationen oder Sanierungen!

Können energetische Massnahmen weiterhin von den Steuern abgezogen werden?

Auf Bundesebene fallen die Steuerabzüge für allgemeine energetische Sanierungen wie Fassadendämmungen, neue Fenster, Solaranlagen und Wärmepumpen mit dem Inkrafttreten der Initiative per 1. Januar 2029 weg. Kantone können diese Abzüge jedoch bis 2050 beibehalten (Ausnahme sind Zweitwohnungen) und so bleiben energetische Sanierungen auf kantonaler Ebene vorerst abzugsfähig (Stand Dezember 2025). Aktuell unterstützt der Kanton Zürich Wohneigentümer:innen bei der Wärmedämmung von Dächern und Wänden mit Beratung und Finanzierung (Quelle Förderprogramm 2026, Kanton Zürich).

Bedingungen für eine Förderung von Dach, Wand und Boden

Auf kantonaler Ebene müssen folgende Bedingungen vorhanden sein, um Fördergelder beantragen zu können:

  • Fördergesuch muss vor Baubeginn (Anbringung der Dämmung) eingereicht werden.
  • Förderberechtig sind nur beheizte Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000.
  • Neue Auf- und Anbauten sowie Aufstockungen sind nicht förderberechtigt.
  • Aussenwände, die vollständig abgerissen werden und an gleicher Stelle wieder aufgebaut werden, sind nicht förderberechtigt. Böden gegen das Erdreich und Dächer (sofern die Fassade bestehen bleibt) können gefördert werden.
  • Gleichzeitig können Fördergelder für einen Heizungsersatz beantragt werden sowie Subventionen aus kommunalen Förderprogrammgen bezogen werden.

Fördermittel Kanton Zürich 2026 im Überblick

  • Wärmedämmung Dach, Wand und Boden gegen Aussenklima oder Erdreich: CHF 40.-/m2 wärmegedämmtem Bauteil (Achtung: Fenster, Türen und Gebäudeteile gegen unbeheizte Räume wie Kellerdecke oder Estrichboden werden nicht gefördert)
  • Zusatzbeitrag gleichzeitige Installation einer Photovoltaikanlage: CHF 20.-/m2 Modulfläche
  • Bonus Gebäudehülleneffizienz: Wer die gesamte Gebäudehülle modernisiert, erhält einen Bonus. Für diesen muss ein zusätzliches Fördergesuch eingereicht werden.
  • Der Förderbeitrag wird auf max. 50% der für die Umsetzung der Massnahmen relevanten Investitionskosten gekürzt.
  • Der maximale Förderbeitrag pro Gesuch beträgt CHF 500'000.-.
  • Die Grenze für den U-Wert der geförderten Bauteile: U ≤ 0.20 W/m2K (Ausnahme bei Wand, Boden mehr als 2 m im Erdreich: U ≤0.25 W/m2K)
  • U-Wert-Verbesserung geförderter Bauteile muss mindestens 0.07 W/m2K betragen.
  • Für geschützte Bauteile können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen bis max. 0.3 W/m2K gewährt werden.
  • Bei einem Förderbeitrag ≥ CHF 10 000.– ist ein GEAK Plus Bericht, bzw. eine Gebäudeanalyse nach Pflichtenheft des BFE notwendig.

Weitere detaillierte Informationen zum Ablauf des Gesuchs, welche Unterlagen vor Baubeginn eingereicht werden müssen etc. finden Sie im Förderprogramm 2026 der Baudirektion Kanton Zürich.

Fassade wird mit dem neuen Dämmstoff von swissporECORIT gedämmt.

Welche Renovierungsarbeiten können jetzt noch abgezogen werden?

Während der Übergangsphase bis Ende 2028 können alle Massnahmen, die den bestehenden Zustand Ihres Wohneigentumes erhalten und steuerlich als werterhaltend gelten, abgezogen werden. Dies umfasst unter anderem die folgenden Arbeiten:

Malen und Oberflächen

  • Innenwände streichen
  • Treppenhäuser auffrischen
  • Schadstellen, Risse und Abplatzungen reparieren
  • Keller und Estrich fachgerecht beschichten und schützen

Gipserarbeiten und Trockenbau

  • Risse und beschädigte Verputze instandsetzen
  • Trockenbauwände erneuern oder ergänzen
  • Akustik- und Brandschutzverbesserungen im Bestand
  • Reparaturarbeiten nach Wasserschäden

Bodenbeläge

  • Parkett auffrischen und pflegen
  • Ersatz von Bodenbelägen im gleichen Standard (Laminat mit Laminat ersetzen, Parkett mit Parkett etc.)
  • Reparatur von Übergängen, Sockelleisten und Schwellen
  • Bodenbeschichtungen in Keller oder Estrich

Fassaden

  • Risse und Sockelsanierungen
  • Neuanstrich
  • Reinigung der Fassade
  • Fensterläden auffrischen

Energetische Optimierungen

  • Innenwanddämmungen
  • Kellerdeckendämmungen
  • Estrichdämmungen
  • Isolieren von Fensternischen
  • Fassadenisolationen

Alle obigen Massnahmen verbessern den Zustand Ihrer Liegenschaft, ohne Luxus oder Erweiterung. Genau deshalb erkennen Steuerämter sie als werterhaltend an. Die Max Schweizer AG unterstützt Sie bei allen obigen Projekten mit Fachwissen und Handwerksleistungen, ganz egal ob Sie Ihre komplette Gebäudehülle sanieren möchten, einen Umbau planen oder Boden, Decke, Wand renovieren möchten.

Und wenn Renovationen werterhaltend und wertvermehrend sind?

Wenn ein Projekt sowohl werterhaltend als auch wertsteigernd ist, bleibt der werterhaltende Anteil abzugsfähig. Beispiel: Von Laminat zu Parkett. Die Kosten für einen Ersatz im gleichen Standard sind weiterhin abziehbar. Die Mehrkosten für das Upgrade nicht. Eine saubere Kostenaufteilung in der Offerte ist deshalb wichtig. Dabei können wir Sie unterstützen, indem wir eine transparente Kostenaufstellung zur Verfügung stellen mit Materialnachweis. Bei Unsicherheiten, ob eine Renovierung wertsteigernd oder werterhaltend ist, ist eine Rücksprache mit dem Steueramt sinnvoll ist. Viele Kantone bieten Merkblätter an, welche typische abzugsfähige und nicht abzugsfähige Arbeiten aufführen.

Zeit zu Handeln – jetzt Beratung vereinbaren

Noch ist nicht ganz klar, per wann der Systemwechsel in Kraft treten wird. Wer die finanziellen Möglichkeiten hat, sollte die Übergangszeit jetzt nutzen, um geplante oder absehbare Renovationen am Wohneigentum zu tätigen. Nach dem Systemwechsel sind diese Investitionen nicht mehr steuerlich abziehbar. Das gilt für einfachere Renovationsarbeiten wie Anstriche wie auch für Energie- und Umweltmassnahmen, auch wenn diese auf kantonaler Ebene noch bis 2050 gewährt werden können. Vereinbaren Sie deshalb noch heute einen Beratungstermin mit uns für Ihr Renovations- oder Sanierungsprojekt! Wir freuen uns Sie in Sachen Renovierungen und Sanierungen beraten und begleiten zu dürfen!

Häufige Fragen zur Abschaffung vom Eigenmietwert

Was ist der Eigenmietwert?

Wer in der Schweiz im Eigenheim wohnt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Dabei handelt es sich um ein „fiktives Einkommen“: Da Sie keine Miete zahlen, erzielen Sie einen Nutzungsvorteil, der steuerlich wie Bargeld behandelt wird. In der Regel werden dafür 60 bis 70 Prozent der Miete veranschlagt, die Sie bei einer Fremdvermietung erzielen könnten. Der Grund für diese Regelung ist die steuerliche Gerechtigkeit.

Hausbesitzer dürfen in ihrer Steuererklärung hohe Abzüge für Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten geltend machen, Vorteile, die Mieterinnen und Mietern nicht zustehen. Um dieses Privileg auszugleichen und beide Gruppen solidarisch gleichzustellen, wird der Eigenmietwert als Gegenpol zu den Abzügen besteuert. Das Wohnen im eigenen Haus wird somit als „Naturaleinkommen“ gewertet, da die ersparte Miete wirtschaftlich gesehen ein Gewinn ist.

Wann wird in der Schweiz der Eigenmietwert abgeschafft?

Die Abschaffung des Eigenmietwerts verändert die steuerliche Landschaft grundlegend. Wie sich der Systemwechsel im Einzelfall auswirkt, hängt von individuellen Faktoren ab. Nach einer Übergangsphase bis Ende 2028 tritt die Reform per 1. Januar 2029 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen steuerlichen Regeln weiter.

Was ändert sich künftig?

Wer Immobilien besitzt und selbst nutzt, muss künftig keinen Eigenmietwert mehr versteuern. Viele der bisherigen Abzüge sind nicht mehr oder nur noch teilweise möglich.

Bei meinem Eigenheim besteht Modernisierungsbedarf, wie gehe ich jetzt vor?

Falls Sie einen Umbau oder eine Renovation planen, kann es ratsam sein, dies jetzt in der Übergangsphase zu machen. Sinnvoll ist dies vor allem bei werterhaltenden Modernisierungen.

Wie sollte ich als Immobilienbesitzer:in bis zur Systemumstellung vorgehen?

Wenn Sie eine Immobilie besitzen mit Renovationsbedarf oder wenn sie energetische Massnahmen planen, lohnt es sich, diese Investitionen vor dem Systemwechsel zu planen.

Sind energetische Massnahmen nach Inkrafttreten des neuen Steuerregimes noch steuerlich absetzbar?

Bei der Bundessteuer ist das nicht mehr möglich. Die Kantone können die Abzüge jedoch noch bis 2050 gewähren. In Zürich werden auf kantonaler und kommunaler Ebene Hauseigentümer:innen finanziell mit Fördergeldern unterstützt.

Können weiterhin Fördergelder für Dämmungen beantragt werden?

Ja, auf kantonaler Ebene können weiterhin Fördergelder beantragt werden. Um diese Fördergelder für eine Wärmedämmung beantragen zu können müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Fördergesuch muss vor Baubeginn (Anbringung der Dämmung) eingereicht werden.
  • Förderberechtig sind nur beheizte Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000.
  • Neue Auf- und Anbauten sowie Aufstockungen sind nicht förderberechtigt.
  • Aussenwände, die vollständig abgerissen werden und an gleicher Stelle wieder aufgebaut werden, sind nicht förderberechtigt. Böden gegen das Erdreich und Dächer (sofern die Fassade bestehen bleibt) können gefördert werden.
  • Gleichzeitig können Fördergelder für einen Heizungsersatz beantragt werden sowie Subventionen aus kommunalen Förderprogrammgen bezogen werden.

Wie werden Wärmedämmungen im Kanton Zürich gefördert?

Aktuell unterstützt der Kanton Zürich Wohneigentümer:innen bei der Wärmedämmung von Dächern und Wänden mit Beratung und Finanzierung. Im Überblick sind dies folgende Leistungen:

  • Wärmedämmung Dach, Wand und Boden gegen Aussenklima oder Erdreich: CHF 40.-/m2 wärmegedämmtem Bauteil
  • Zusatzbeitrag gleichzeitige Installation einer Photovoltaikanlage: CHF 20.-/m2 Modulfläche
  • Bonus Gebäudehülleneffizienz: Wer die gesamte Gebäudehülle modernisiert, erhält einen Bonus. Für diesen muss ein zusätzliches Fördergesuch eingereicht werden.
  • Der Förderbeitrag wird auf max. 50% der für die Umsetzung der Massnahmen relevanten Investitionskosten gekürzt.
  • Der maximale Förderbeitrag pro Gesuch beträgt CHF 500'000.-.
  • Die Grenze für den U-Wert der geförderten Bauteile: U ≤ 0.20 W/m2K (Ausnahme bei Wand, Boden mehr als 2 m im Erdreich: U ≤0.25 W/m2K)
  • U-Wert-Verbesserung geförderter Bauteile muss mindestens 0.07 W/m2K betragen.
  • Für geschützte Bauteile können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen bis max. 0.3 W/m2K gewährt werden.
  • Bei einem Förderbeitrag ≥ CHF 10 000.– ist ein GEAK Plus Bericht, bzw. eine Gebäudeanalyse nach Pflichtenheft des BFE notwendig.

Weitere detaillierte Informationen zum Ablauf des Gesuchs, welche Unterlagen vor Baubeginn eingereicht werden müssen etc. finden Sie im Förderprogramm 2026 der Baudirektion Kanton Zürich.

Das könnte Sie auch interessieren: