Lohnt sich jetzt eine Renovation?

Die Abschaffung des Eigenmietwerts gehört zu den grössten steuerlichen Veränderungen für Schweizer Hauseigentümer:innen seit Jahrzehnten. Nach dem Volksentscheid vom September 2025 wird die neue Regelung am 1. Januar 2029 in Kraft treten. Viele Fragen sind noch offen, was jedoch heute bereits feststeht: Wer seine Liegenschaft in den nächsten Jahren sanieren möchte, sollte die verbleibende Zeit strategisch nutzen. Denn bis Ende 2028 bestehen zahlreiche steuerliche Möglichkeiten, die für selbstgenutztes Wohneigentum ab 2029 wegfallen. Gemeinsam mit der Zürcher Kantonalbank beleuchten wir die wichtigsten Fragen.

Kundin übergibt Schlüssel an Maler

Welche Fragen beschäftigen Wohneigentümer:innen jetzt?

  • Lohnt sich eine Renovation noch vor 2029?
  • Welche Steuerabzüge fallen weg?
  • Soll ich grössere Investitionen bereits jetzt planen?
  • Was bedeutet das für meine Hypothek?

Die Antwort lautet wie so oft im Steuerrecht: Es kommt auf Ihre persönliche Situation an.

Was ändert sich per 1. Januar 2029 ganz konkret im Steuerrecht?

Fast 90 Jahre lang gehörte der Eigenmietwert zum Schweizer Steuersystem. Mit der Reform entfällt künftig die Besteuerung des Eigenmietwerts für selbstgenutzte Eigenheime und Ferienwohnungen. Das klingt zunächst positiv. Gleichzeitig fallen jedoch verschiedene Steuerabzüge weg. Detailliertere Informationen finden Sie ausserdem in diesem interessanten Blog-Beitrag der Zürcher Kantonalbank.

Bis 2028: Neu ab 2029:
Eigenmietwert steuerbar entfällt
Liegenschaftsunterhaltskosten abzugsfähig entfällt bei selbstgenutztem Wohneigentum
Hypothekarzinsen / Schuldzinsen grundsätzlich abzugsfähig stark eingeschränkt; bei selbstgenutztem Wohneigentum grundsätzlich kein Abzug
Energie- und Umweltschutzmassnahmen abzugsfähig Bund: nein, Kantone: können Abzug weiterhin vorsehen

Diese Abzüge entfallen künftig

  • Abzug für werterhaltende Unterhaltskosten
  • Schuldzinsabzug (z.B. bei Hypotheken, Privatdarlehen, Krediten usw.). Eine Ausnahme gilt für Ersterwerber. Der Schuldzinsabzug entfällt grundsätzlich für private Schuldzinsen (Zinsen, Privat-, Konsum oder Lombardkredite usw.). Für Ersterwerber:innen gilt eine befristete Ausnahme. Bei Renditeobjekten bleibt der Schuldzinsabzug nur noch eingeschränkt nach der quotal-restriktiven Methode möglich.
  • Energie- und Umweltschutzmassnahmen auf Bundesebene. Die Kantone können diese längstens bis 2050 zum Abzug zu lassen. Die Entscheidung des Kantons Zürich, ob von dieser Übergangsbestimmung gebraucht gemacht wird, liegt noch nicht vor.

Noch ein wichtiger Punkt: Bei vermieteten Liegenschaften (Renditeobjekten) ist die Situation anders – dort bleibt beispielsweise der Liegenschaftsunterhalt weiterhin abzugsfähig und Schuldzinsen können anteilig abgezogen werden. Allerdings gilt die erwähnte Einschränkung bezüglich Energie- und Umweltschutzmassnahmen auch für Renditeobjekte. Schuldzinsen sind zudem ab dem 01. Januar 2029 nur noch im Rahmen der quotal-restriktiven Methode abzugsfähig.

Warum jetzt der richtige Zeitpunkt für die Planung einer Sanierung ist

Bis zur Einführung bleiben rund zweieinhalb Jahre. Das klingt lange. Doch in der Praxis benötigen grössere Sanierungen oder Renovationen oft Zeit:

  • Gebäudeanalyse
  • Zustandsaufnahme
  • Offerten erstellen lassen
  • Finanzierung klären
  • Bewilligungen einholen
  • Handwerkerkoordination

Zwischen der ersten Idee und der Fertigstellung vergeht häufig mehr als ein Jahr.

Warum sollte ich jetzt Renovationsprojekte vorziehen?

Noch bis Ende 2028 können Arbeiten im Umfang der werterhaltenden Kosten und energetischen Massnahmen steuerlich geltend gemacht werden. Deshalb lohnt es sich, die verbleibende Zeit zu nutzen und bereits geplante Renovationsprojekte vorzuziehen, wie zum Beispiel:

Je nach Einkommen und Umfang können dadurch mehrere zehntausend Franken Steuern eingespart werden.

Wichtig: nicht alles auf einmal erledigen!

Grössere Sanierungen lassen sich häufig auf zwei Steuerjahre verteilen. Dadurch kann die Steuerprogression mehrfach gebrochen werden. Eine sinnvolle Aufteilung in Etappen spart oftmals mehr Steuern (bis zu mehreren zehntausend Franken) als eine einzige Grosssanierung. Planen Sie deshalb jetzt und lassen Sie sich am besten professionell beraten von Ihrer Bank.

Energetische Sanierungen werden weiterhin von Kantonen gefördert

Heute profitieren Eigentümer:innen noch von steuerlichen Abzügen für energetische Massnahmen. Ab 2029 entfällt dieser Abzug auf Bundesebene. Der Kanton Zürich hat bereits signalisiert, dass künftig eher Förderprogramme als Steuerabzüge vorgesehen sind. Wer über folgende Investitionen nachdenkt,

sollte frühzeitig mit der Planung beginnen und nicht zu lange warten. Eine energetische Sanierung, zum Beispiel die Dämmung einer Fassade mit Mineralwolle dauert von der ersten Beratung bis zur Fertigstellung schnell einmal vier bis zehn Monate (je nach Jahreszeit und Wetter). Da energetische Massnahmen auch nach der Abschaffung voraussichtlich weiterhin mit Fördergeldern auf Kantonsebene unterstützt werden, lohnt es sich jetzt zuerst an andere anstehende Sanierungen zu denken. Zum Beispiel an einen Küchen- oder Badumbau.

Fassade vor und nach der Dämmung
Einfamilienhaus vor und nach der Fassadenrenovation

Was passiert mit meiner Hypothek?

Auch beim Schuldzinsabzug ändern sich die Regeln. Für selbstgenutzte Liegenschaften entfällt der Schuldzinsabzug grundsätzlich. Eine Ausnahme gilt für Ersterwerber:innen eines selbstgenutzten Eigenheims in der Schweiz. Diese profitieren während zehn Jahren von einem beschränkten Schuldzinsabzug. Gerade Eigentümer:innen mit hohen Hypotheken sollten deshalb ihre Finanzierungsstrategie frühzeitig überprüfen. Passend zum Thema «Wegfall des Eigenmietwerts – lohnt sich jetzt die Amortisation der Hypothek?» gibt es einen spannenden Artikel der Zürcher Kantonalbank.

Dokumentation von Renovationen wird wichtiger denn je

Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts verschwindet die Diskussion um werterhaltende und wertvermehrende Investitionen nicht ganz. Sie verschiebt sich nur. Künftig wird diese Unterscheidung vor allem bei der Grundstückgewinnsteuer relevant sein.

Deshalb gilt: Bewahren Sie folgende Unterlagen konsequent auf:

  • Rechnungen
  • Offerten
  • Fotos
  • Baupläne
  • Zahlungsbelege
  • Werkverträge

Eine saubere Dokumentation kann viele Jahre später erhebliche Steuerersparnisse bringen.

Checkliste für Hauseigentümer:innen

Stellen Sie sich noch heute folgende Fragen zu Ihrem Eigenheim:

  • Wie ist der Zustand meiner Liegenschaft?
  • Welche Bauteile müssen in den nächsten Jahren ersetzt werden?
  • Welche Investitionen wollte ich ohnehin tätigen?
  • Welche Arbeiten lassen sich sinnvoll kombinieren?
  • Welche Steuerabzüge kann ich bis Ende 2028 noch nutzen?
  • Ist meine Hypothek nach 2029 noch optimal finanziert?
Filzstift markiert Datum

Fazit

Die Abschaffung des Eigenmietwerts ist weit mehr als eine Steuerreform. Sie verändert die finanzielle Planung für Hauseigentümer:innen grundlegend. Wer jetzt mit einer langfristigen Gebäude- und Steuerplanung beginnt, kann die verbleibende Zeit sinnvoll nutzen. Nicht, um möglichst viel Geld auszugeben. Sondern um Investitionen zum richtigen Zeitpunkt vorzunehmen, den Wert der Immobilie langfristig zu sichern und bestehende steuerliche Vorteile optimal auszuschöpfen.

Unser Tipp:

Beginnen Sie nicht mit der Frage: «Welche Fassade gefällt mir?» Sondern mit: «Welche Investitionen benötigt mein Gebäude in den nächsten 10 bis 20 Jahren?». Und genau dabei unterstützen wir Sie gerne. Mit einer ganzheitlichen Gebäudeanalyse, einem kostenlosen Fassadencheck beispielsweise und einem Handwerksbetrieb mit fünf Standorten im Kanton Zürich aus den Bereichen Malen, Gipsen, Umbauen, Bodenbeläge und Dämmen schaffen wir die Grundlage für fundierte Entscheidungen.

Dieser Blogartikel entstand in Zusammenarbeit mit der Zürcher Kantonalbank.

 

Häufige Fragen zur Abschaffung vom Eigenmietwert

Was ist der Eigenmietwert?

Wer in der Schweiz im Eigenheim wohnt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Dabei handelt es sich um ein „fiktives Einkommen“: Da Sie keine Miete zahlen, erzielen Sie einen Nutzungsvorteil, der steuerlich wie Bargeld behandelt wird. In der Regel werden dafür 60 bis 70 Prozent der Miete veranschlagt, die Sie bei einer Fremdvermietung erzielen könnten. Der Grund für diese Regelung ist die steuerliche Gerechtigkeit.

Hausbesitzer dürfen in ihrer Steuererklärung hohe Abzüge für Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten geltend machen, Vorteile, die Mieterinnen und Mietern nicht zustehen. Um dieses Privileg auszugleichen und beide Gruppen solidarisch gleichzustellen, wird der Eigenmietwert als Gegenpol zu den Abzügen besteuert. Das Wohnen im eigenen Haus wird somit als „Naturaleinkommen“ gewertet, da die ersparte Miete wirtschaftlich gesehen ein Gewinn ist.

Wann wird in der Schweiz der Eigenmietwert abgeschafft?

Die Abschaffung des Eigenmietwerts verändert die steuerliche Landschaft grundlegend. Wie sich der Systemwechsel im Einzelfall auswirkt, hängt von individuellen Faktoren ab. Nach einer Übergangsphase bis Ende 2028 tritt die Reform per 1. Januar 2029 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen steuerlichen Regeln weiter.

Was ändert sich künftig?

Wer Immobilien besitzt und selbst nutzt, muss künftig keinen Eigenmietwert mehr versteuern. Folgende Steuerabzüge entfallen: Insbesondere der Abzug für Unterhaltskosten, der Schuldzinsabzug (mit Ausnahmen) sowie der Bundesabzug für energetische Sanierungen.

Lohnt sich eine Renovation vor 2029?

In vielen Fällen ja, da werterhaltende Unterhaltskosten bei selbstgenutzten Liegenschaften bis Ende 2028 noch steuerlich abzugsfähig sind.

Sollte ich grössere Sanierungen aufteilen?

Oft ja. Eine Verteilung auf mehrere Steuerjahre kann aufgrund der Steuerprogression finanziell vorteilhafter sein. Genau deshalb lohnt es sich, sich jetzt darum zu kümmern um das Zeitfenster bis zur Abschaffung noch optimal zu nutzen.

Bei meinem Eigenheim besteht Modernisierungsbedarf, wie gehe ich jetzt vor?

Falls Sie einen Umbau oder eine Renovation planen, kann es ratsam sein, dies jetzt in der Übergangsphase zu machen. Jetzt profitieren Sie noch von den Steuerabzügen und können bei einer vorausschauenden Planung etappiert renovieren und so die Kosten auf mehrere Steuerjahre verteilen.

Wie sollte ich als Immobilienbesitzer:in bis zur Systemumstellung vorgehen?

Wenn Sie ein Eigenheim besitzen, machen Sie sich jetzt Gedanken darüber, was in den nächsten 3-10 Jahren für Renovationen anstehen könnten und überlegen Sie sich gewisse Arbeiten, die sowieso anfallen jetzt bereits auszuführen. Falls ihre Fassade in die Jahre gekommen ist, empfehlen wir Ihnen einen kostenlosen Fassadencheck.

Sind energetische Massnahmen nach Inkrafttreten des neuen Steuerregimes noch steuerlich absetzbar?

Bei der Bundessteuer ist das nicht mehr möglich. Die Kantone können die Abzüge jedoch noch bis 2050 gewähren. In Zürich werden auf kantonaler und kommunaler Ebene Hauseigentümer:innen finanziell mit Fördergeldern unterstützt.

Können weiterhin Fördergelder für Dämmungen beantragt werden?

Ja, auf kantonaler Ebene können weiterhin Fördergelder beantragt werden. Um diese Fördergelder für eine Wärmedämmung beantragen zu können müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Fördergesuch muss vor Baubeginn (Anbringung der Dämmung) eingereicht werden.
  • Förderberechtig sind nur beheizte Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000.
  • Neue Auf- und Anbauten sowie Aufstockungen sind nicht förderberechtigt.
  • Aussenwände, die vollständig abgerissen werden und an gleicher Stelle wieder aufgebaut werden, sind nicht förderberechtigt. Böden gegen das Erdreich und Dächer (sofern die Fassade bestehen bleibt) können gefördert werden.
  • Gleichzeitig können Fördergelder für einen Heizungsersatz beantragt werden sowie Subventionen aus kommunalen Förderprogrammgen bezogen werden.

Wie werden Wärmedämmungen im Kanton Zürich gefördert?

Aktuell unterstützt der Kanton Zürich Wohneigentümer:innen bei der Wärmedämmung von Dächern und Wänden mit Beratung und Finanzierung. Im Überblick sind dies folgende Leistungen:

  • Wärmedämmung Dach, Wand und Boden gegen Aussenklima oder Erdreich: CHF 40.-/m2 wärmegedämmtem Bauteil
  • Zusatzbeitrag gleichzeitige Installation einer Photovoltaikanlage: CHF 20.-/m2 Modulfläche
  • Bonus Gebäudehülleneffizienz: Wer die gesamte Gebäudehülle modernisiert, erhält einen Bonus. Für diesen muss ein zusätzliches Fördergesuch eingereicht werden.
  • Der Förderbeitrag wird auf max. 50% der für die Umsetzung der Massnahmen relevanten Investitionskosten gekürzt.
  • Der maximale Förderbeitrag pro Gesuch beträgt CHF 500'000.-.
  • Die Grenze für den U-Wert der geförderten Bauteile: U ≤ 0.20 W/m2K (Ausnahme bei Wand, Boden mehr als 2 m im Erdreich: U ≤0.25 W/m2K)
  • U-Wert-Verbesserung geförderter Bauteile muss mindestens 0.07 W/m2K betragen.
  • Für geschützte Bauteile können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen bis max. 0.3 W/m2K gewährt werden.
  • Bei einem Förderbeitrag ≥ CHF 10 000.– ist ein GEAK Plus Bericht, bzw. eine Gebäudeanalyse nach Pflichtenheft des BFE notwendig.

Weitere detaillierte Informationen zum Ablauf des Gesuchs, welche Unterlagen vor Baubeginn eingereicht werden müssen etc. finden Sie im Förderprogramm 2026 der Baudirektion Kanton Zürich.

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